Diese Neuregelung gilt für Photovoltaik-Anlagen, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhaus-Grundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind.
Gründe für die Steuerbefreiung
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass es Betreibern solcher Anlagen in der Regel nicht um den Gewinn geht. Sie sind eher Eigenheimbesitzer, die vor allem klimafreundlichen Sonnenstrom erzeugen möchten. Ein weiterer Grund ist, dass der bürokratische Aufwand mit sinkender Einspeisevergütung in keinem Verhältnis zum Ertrag kleiner Photovoltaik-Anlagen stand: Anlagen bis 10 kWp, die neu errichtet werden, erhalten seit 2020 weniger als zehn Cent Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Daraus ergeben sich durchschnittlich weniger als 100 Euro Gewinn im Jahr. Wird der Strom teilweise selbst verbraucht, fällt der Gewinn noch geringer aus.
Hinweis:
Diese Steuerbefreiung gilt nicht, wenn es eine Nutzungsänderung gibt (Gebäude wird nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt) oder die Photovoltaik-Anlage über eine Leistung von 10 kWp vergrößert wird. Die steuerpflichtige Person muss dann dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Steuervereinfachung entfallen sind.
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