
Inhaltsverzeichnis
Aktuell deckelt Photovoltaik knapp 15 Prozent des heimischen Strombedarfs. Das ist erst einmal eine positive Entwicklung – jedoch gehen auch einige Herausforderungen damit einher. Dazu gehört, die Stabilität des Netzes zu gewährleisten, auch dann, wenn beispielsweise an einem heißen Sommertag sehr viel Strom gleichzeitig erzeugt wird. In dem Fall spricht man von einer hohen Gleichzeitigkeit der Produktion. Konkrete Maßnahmen wurden im sogenannten Solarspitzengesetz festgehalten, das am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist.
Welches Ziel verfolgt das Solarspitzengesetz?
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen, kurz auch Solarspitzengesetz genannt, verfolgt ein zentrales Ziel. Denn: die soeben beschriebene Ausgangslage macht klar, dass PV-Anlagen in das Netz integriert werden müssen, um eine mögliche Überlastung zu vermeiden.
Das Gesetz zielt also darauf ab, PV-Anlagen zu flexibilisieren und in das System zu integrieren, sodass die Netzeinspeisung von Solarstrom besser gesteuert werden kann. So sollen Einspeisespitzen vermieden werden, die das Netz stark belasten. Dieses Ziel soll durch die Herstellung der Steuerbarkeit erreicht werden, welche zukünftig für neue PV-Anlagen verpflichtend wird. Wichtig zu beachten: Die Steuerung betrifft nur die Einspeisung.
Auch der Smart-Meter-Rollout soll durch das Gesetz noch einmal in Schwung gebracht werden.
Welche konkreten neuen Regelungen beinhaltet das Solarspitzengesetz?
Das Solarspitzengesetz beinhaltet verschiedene Regelungen:
- Nach § 51 EEG gibt es für Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 25.02.2025) keine Einspeisevergütung mehr für eine Einspeisung bei negativen Strompreisen. Dafür:
- Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG: Für die Nullvergütung wird eine Kompensation eingeführt. So soll sichergestellt werden, dass die Anlage dennoch wirtschaftlich bleibt. Zeitabschnitte mit negativen Preisen werden dabei durch Anwendung des Kompensationsfaktors 0,5 in sogenannte Jahresviertelstunden umgerechnet. Diese werden anschließend an die reguläre 20-jährige EEG-Förderzeit angehängt
- Nach § 9 Absatz 2 EEG gilt bei neuen PV-Anlagen ohne Smart Meter: Die Einspeiseleistung muss auf 60 % der installierten Leistung begrenzt werden (Ausnahme: Steckersolaranlagen bis 2 kWp). Wird ein intelligentes Messsystem nachgerüstet, entfällt diese Begrenzung
- Bei neuen PV-Anlagen mit Smart Meter gilt: Strom darf ab sofort bis zu 100 % eingespeist werden
- Besitzer sind künftig verpflichtet, neue PV-Anlagen ab 7 kW mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung auszustatten
- Vereinfachung der Direktvermarktung: Kleinere PV-Anlagen unter 100 kWp können Strom künftig direkt und einfacher an der Börse verkaufen
Was bedeutet das Gesetz für neue PV-Anlagen?
Wichtig zu beachten ist, dass die gesetzlichen Änderungen nur für neue PV-Anlagen gelten. Damit gemeint sind alle PV-Anlagen, die nach dem 25.2.2025 in Betrieb genommen wurden. Für betroffene Anlagen bringt das Gesetz einige Änderungen mit sich, die beachtet werden sollten.
So müssen neue PV-Anlagen ab 7 kW verpflichtend mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet werden. Wer keine Steuerbarkeit nachweisen kann, muss die Einspeiseleistung der PV-Anlage auf 60 % drosseln. Für den Einbau ist Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber zuständig. Alternativ gibt es auch die Option, beispielsweise aufgrund eines schnelleren Einbaus oder einer Visualisierungslösung, zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wie inexogy zu wechseln.
Weiter wird Strom, der zu Zeiten negativer Strompreise eingespeist wird, bei neuen Anlagen zukünftig nicht mehr vergütet. Nicht eingespeister Strom kann allerdings jederzeit selbst verwendet werden, beispielsweise durch flexibel eingesetzte Verbraucher.
Vor diesem Hintergrund kann ein Batteriespeicher für viele PV-Besitzer sinnvoll sein, um den Strom zwischenzuspeichern und später entweder selbst zu verbrauchen oder einzuspeisen.
Auch die Direktvermarktung könnte nun für kleinere Anlagen ansprechender werden. Sie bleibt zwar weiterhin für kleinere PV-Anlagen (unter 100 kW) freiwillig, ist durch die gesetzlich festgelegten Vereinfachungen allerdings attraktiver für Anlagenbetreiber.
Was ändert sich für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen unterliegen einem Bestandsschutz. Das meint, dass alle Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 installiert wurden, ihre bestehenden Vergütungsregeln und technischen Anforderungen behalten.
Welche Rolle spielen Smart Meter beim Solarspitzengesetz?
Intelligente Messsysteme spielen beim Erreichen der Ziele des Solarspitzengesetzes eine zentrale Rolle. So müssen alle neuen PV-Anlagen ab 7 kWp mit einem Smart Meter sowie Steuerbox ausgestattet werden. Anlagen, die nicht über Smart Meter und Steuerbox verfügen, dürfen ihre Leistung vorübergehend nur bis zu 60 % der Nennleistung einspeisen. Diese Drosselung entfällt erst dann, wenn das intelligente Messsystem installiert ist. Final wird deutlich: Der Smart-Meter-Rollout soll weiter beschleunigt werden.
Wir von inexogy setzen uns hierfür ein und bieten allen Interessenten deshalb die Möglichkeit, über unsere digitale Bestellstrecke unter shop.inexogy.com schnell, einfach und unkompliziert ein intelligentes Messsystem zu erhalten. Die Steuerbox kann ebenfalls direkt mitbestellt werden.
Sind Solaranlagen trotz Solarspitzengesetz weiterhin wirtschaftlich?
Ja! Auch mit den Änderungen des Solarspitzengesetzes lassen sich Solaranlagen wirtschaftlich betreiben.
Die 60 %-Leistungsbegrenzung für Anlagen ohne Smart Meter und Steuerbox führt in realen Szenarien je nach Ausrichtung lediglich zu einer jährlichen Ertragsminderung von etwa 1-9 %. Weiter sorgt der Kompensationsmechanismus dafür, die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen weiterhin zu sichern – auch dann, wenn die Vergütung aufgrund negativer Strompreise wegfällt.
Außerdem gibt es das Potenzial, von den Stunden mit negativen Strompreisen zu profitieren. Mit einem richtig dimensionierten Batteriespeicher sowie einem Energie-Managementsystem lassen sich solche Zeiten nutzen, sodass Erzeugungsüberschüsse einfach zwischengespeichert und selbst verbraucht werden können.
Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Anlage sind letztendlich ein günstiger Installationspreis, die sinnvolle Einbindung eines Smart Meters (mit Netzentgeltreduzierung) und eine möglichst hohe Eigenverbrauchsquote.
Quellen
Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar). BSW-Merkblatt zum „Solarspitzengesetz“ für Solar-Installateure und -Unternehmen.
Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen. Solarspitzengesetz in Kraft – was ändert sich für neue PV-Anlagen?
EnBW Energiegemeinschaft. Solarspitzengesetz: Was bedeuten die Änderungen im Energiewirtschaftsrecht?
Bundesgesetzblatt. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen.
Solarenergie Förderverein Deutschland e.V. Auswirkung der Einspeisebegrenzung auf den Energie-Ertrag.