Welche gesetzliche Grundlage gibt es in Deutschland und Europa für Smart Meter? — #2

Im Juli 2009 beschlossen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das dritte Energiepaket. Die darin enthaltene Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt forderte eine wirtschaftliche Bewertung für die Einführung intelligenter Zähler in den Mitgliedstaaten bis zum 3. September 2012. Bei positiver Bewertung, so wurde es vereinbart, sollten dann „mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet” werden.
Wer ist für den Einbau eines Smart Meter verantwortlich?

In Deutschland wurde bereits 2008 das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) so geändert, dass es ab 2010 für Neubauten oder bei größeren Renovierungen zum Einbau digitaler Zähler verpflichtete. Diese erweiterten Vorschriften sind im Jahr 2016 in das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende übergegangen. Darin enthalten ist wiederum das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen kurz Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Das MsbG regelt nicht nur, was intelligente Messsysteme mindestens können müssen, wie sie technisch umgesetzt werden sollen und wie es um die Datensicherheit bestellt sein muss, sondern enthält auch Vorgaben zur Einbaupflicht, zu den Preisobergrenzen für den Endkunden und es regelt die freie Wahl des Messstellenbetreibers.
Für das Smart Metering ist das MsbG also ausschlaggebend.


 

Anlagenbetreiber, Letztverbraucher, Messstellenbetreiber [KD4]

Um die Gesetzeslage besser zu durchschauen, sind einige grundlegende Begriffe notwendig. Verpflichtungen zum Einbau intelligenter Messsysteme beziehen sich etwa immer auf den sogenannten Letztverbraucher. Das sind „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektrofahrzeugnutzern beziehen“.

Auch ist von Anlagenbetreibern die Rede. Gemeint sind damit „Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz […] oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“, kurz gesagt: alle, die eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk ihr Eigen nennen. Der Dritte im Bunde ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber, bei dem es sich in aller Regel um den Betreiber des örtlichen Energieversorgungsnetzes handelt.

In §29 sieht das MsbG nun vor, dass jeder Letztverbraucher, der mehr als 6.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht und jeder Anlagenbetreiber, der mehr als 7 Kilowatt installierte Leistung verfügt, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden muss. Zuständig dafür ist der grundzuständige Messstellenbetreiber oder, da der Verbraucher eine Wahlfreiheit hat, der von ihm beauftragte wettbewerbliche Messstellenbetreiber.

Wer weniger Strom verbraucht oder eine Anlage mit geringerer Anschlussleistung betreibt, kann freiwillig ein intelligentes Messsystem installieren lassen. Um die Pflicht, bei Neubau oder größeren Renovierungen zumindest eine
moderne Messeinrichtung einbauen zu lassen, kommt aber auch dieser Nutzerkreis nicht herum.

Moderne Messeinrichtungen? Intelligentes Messsystem? Und wie bitte schön hängt das alles mit dem Smart Meter zusammen? Einer Erklärung der Begriffe rund um Smart Metering ist der nächste Artikel in diesem Blog gewidmet.

Autor: Pablo Santiago

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