Inhaltsverzeichnis
1: Warum ist eine netzdienliche Steuerung notwendig?
In der Zukunft wird die Anzahl an Elektrofahrzeugen, PV-Anlagen, Wärmepumpen und Speichersystemen massiv zunehmen. Verschiedene Faktoren, wie beispielsweise die Wetterbedingungen und dynamische Stromtarife, sorgen dafür, dass sich auch die Gleichzeitigkeit von Einspeisung und Verbrauch erhöhen wird. Trotz dessen müssen die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Diese Ausgangssituation führt zu zwei Lösungsansätzen: Einerseits verpflichten sich die Netzbetreiber zu einem beschleunigten Netzausbau, andererseits sollen die Inbetriebnahmegenehmigungen für Verbrauchseinrichtungen ohne lange Wartezeiten erteilt werden. Als zusätzliches Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes wurde die netzdienliche Steuerung (§ 14a EnGW) von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eingeführt.
2: Wie sieht die gesetzliche Grundlage für die netzorientierte Steuerung aus?
Infolgedessen hat die Bundesnetzagentur verschiedene Beschlüsse gefasst. Eine erste Regelung betrifft die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (Aktenzeichen BK6-22-300). Geregelt wird hierbei unter anderem die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs im betroffenen Netzbereich angeschlossener steuVE im notwendigen Umfang. Dies wird auch als „Dimmen“ bezeichnet. Hierbei wird weiterhin ein Mindestbezug von 4,2 kW sichergestellt; für Anlagen > 11 kW gelten Sonderregelungen.
Eine zweite Regelung ist jene zu den Netzentgeltreduzierungen (Aktenzeichen BK8-22/010-A). Hiermit wird festgesetzt, dass VNB reduzierte Netzentgelte für Betreiber von steuVE anbieten müssen, die eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abgeschlossen haben.
3: Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind von dem § 14a betroffen?
4: Für welche Anlagenbetreiber gelten Ausnahmen?
Unter die sogenannte „Härtefallregelung“ fallen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die zwar zwischen dem 01.01.2024 und dem 21.12.2026 in Betrieb genommen werden, jedoch nachweislich nicht technisch gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht nach vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann.
5: Wann greift der Verteilnetzbetreiber steuernd ein?
Die Reduzierung muss dabei immer objektiv erforderlich sein, weshalb die Ermittlung immer auf Basis einer Netzzustandsermittlung erfolgt. Wird ein Steuerbefehl ausgesendet, geht er vom VNB zum Messstellenbetreiber und von dort aus über die CLS-Steuerbox zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung. So kann final die netzorientierte Steuerung umgesetzt werden.
6: Wie genau sieht die Umsetzung der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in der Praxis aus?
In einer zweiten Variante gelingt die Reduzierung über ein Energiemanagementsystem (EMS);. In dem Fall fordern Anlagenbetreiber von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug an, der insgesamt nicht überschritten werden darf. Anschließend koordiniert der Anlagenbetreiber eine möglicherweise notwendige Reduzierung über ein EMS selbst.
7: Was ist der Gleichzeitigkeitsfaktor?
8: Wie ist die Reduzierung des Netzentgeltes geregelt?
Modul 1 besteht aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag. Dieser Betrag kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro brutto liegen. Falls der Betreiber keine eigene Entscheidung trifft, ist Modul 1 der „Default“. Für dieses Modul ist kein separater Zählpunkt notwendig; die Messung der steuVE und weiterer Verbraucher (z.B. Haushaltsstrom) kann über einen gemeinsamen Zählpunkt erfolgen.
Das Modul 2 besteht aus einer prozentualen Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes um 60 Prozent. Damit Modul 2 umsetzbar ist, benötigt es als technische Voraussetzung einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. So wird letztere separat von weiteren Verbrauchern gemessen.
Sofern der Betreiber der steuVE Modul 1 gewählt hat, darf er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden. Diese Option wird Modul 3 genannt. Das zeitvariable Netzentgelt sieht vor, dass der Netzbetreiber verschiedene Preisstufen innerhalb eines Tages festlegt: Den Standardtarif (ST), den Hochlasttarif (HT) und den Niederlasttarif (NT). Die Tarife auf die typische Auslastung des jeweiligen Netzes ausgelegt und wollen den Betreiber der steuVE dazu anregen, seine Verbräuche in Zeiten mit geringer Netzauslastung zu verschieben. Entsprechend erhält zahlt er das niedrigere Entgelt für diese Zeit. Da aktuell die Digitalisierung in der Niederspannung noch nicht weit genug fortgeschritten ist, müssen Netzbetreiber Modul 3 erst ab dem 1. April 2025 abrechnen. Hier noch einmal eine Übersicht über die Optionen:
9: Welche Melde- und Informationspflichten hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
10: Wie erhalte ich ein inexogy-Smart-Meter mit CLS-Box?
11: Wie muss der Zählerplatz vorbereitet werden?
12: Exkurs: Welche weiteren gesetzlichen Regelungen gelten für EE- und KWK-Anlagen?
Gemäß EEG müssen Anlagen > 25 kW zudem mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden, mit welcher der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Für Anlagen von mehr als 30 bis 100 kW ist die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ab Inbetriebnahme verpflichtend. Ist Ihre Anlage > 100 kW, ist es zusätzlich erforderlich, die Abrufung der Ist-Einspeisung zu ermöglichen.
Die Pflicht zur Fernüberwachung und Fernsteuerung gilt unabhängig von der Technologie der Anlage, sofern die installierte Leistung > 25 kW liegt oder die Anlage hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseirichtung nach § 14a EnWG angeschlossen ist.
Für den Anlagenbetreiber ergeben sich daraus verschiedene Pflichten. Zunächst müssen sie technische Einrichtungen, im Zusammenspiel mit einem intelligenten Messsystem, einbauen, die die Fernüberwachung und Fernsteuerung der Einspeiseleistung ermöglichen. Weiter muss er es Netzbetreibern und anderen berechtigten Stellen erlauben, die Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bei Bedarf stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln zu können. Weitere Informationen finden Sie im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) § 9 Technische Vorgaben.
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