Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist gesetzlich dazu verpflichtet, sowohl den Verbraucher als auch den aktuellen Stromlieferanten mindestens drei Monate vor einem geplanten Einbau des Smart Meters zu informieren. Außerdem muss er den Nutzer des Stromanschlusses darüber in Kenntnis setzen, dass dieser den Messstellenbetreiber durchaus auch wählen darf. Diese Wahlfreiheit gilt übrigens auch dann, wenn noch konventionelle Messsysteme verbaut sind. Denn das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, kurz Messstellenbetriebsgesetz oder MsbG, erlaubt in §5:
(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.
Im Klartext: Wer nicht wählt, für den ist automatisch der grundzuständige Messstellenbetreiber verantwortlich. Wer aber wählt, kann sich oftmals eine ganze Reihe von Vorteilen sichern und obendrein noch bares Geld sparen. inexogy zum Beispiel bietet eine sekundengenaue Verbrauchserfassung, während der Gesetzgeber lediglich einen 15-Minuten-Takt vorsieht. Eine Datenerfassung in Echtzeit schafft Transparenz in Sachen Stromverbrauch. Der wird bei inexogy nicht nur in der App, sondern auch im komfortablen Webportal aufbereitet und übersichtlich dargestellt.
Übrigens: Auch bezüglich der Einbaukosten trifft der Gesetzgeber klare Regelungen. Die Obergrenze richtet sich dabei nach dem Jahresverbrauch beziehungsweise nach der Anschlussleistung einer EEG- oder KWK-Anlage, also beispielsweise einer Solaranlage oder eines Blockheizkraftwerks. Einen detaillierten Einblick in die Kostenthematik liefert der folgende Blogbeitrag.