Frist zur Drittmengenabgrenzung läuft zum 31. Dezember 2021 aus. Intelligente Zähler messen und visualisieren die weitergeleitete Energie

Unternehmen und Betriebe, die eine ermäßigte EEG-Umlage in Anspruch nehmen, sind bis bis spätestens zum 31. Dezember 2021 dazu verpflichtet, mess- und eichrechtskonforme (bzw. MID-zertifizierte) Zähler einzubauen, sofern sich noch weitere „Dritte“ Stromverbraucher am Standort befinden. Die zuvor übliche Schätzung dieser Drittmengen soll damit unterbunden werden. Das bedeutet konkret: Sämtliche weitergeleitete Strommengen, umgangssprachlich als Drittmengen bezeichnet, sind ab dem 01. Januar 2022 verpflichtend zu erfassen, den verantwortlichen Behörden zu melden und die jeweils gültigen Preisaufschläge zu bezahlen (Mitteilungs- und Zahlungspflichten).
Fristablauf Drittmengeabgrenzung 2021
Eine Stromweiterleitung liegt nach dem EEG dann vor, wenn ein Unternehmen privilegierte Strommengen an einen fremden Dritten (Letztverbraucher) liefert.

Was ist die Drittmengenabgrenzung?

Eine Drittbelieferung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder Betrieb auf dem eigenen Betriebsgelände Strom an einen fremden Dritten liefert. Eine Ermäßigung oder Kompensation der Abgaben, Umlagen und Stromsteuer sind nur für diejenigen Strommengen beanspruchbar, die das begünstigte Unternehmen selbst verbraucht – sogenannte privilegierte Strommengen. Das heißt, Dritte müssen gemessen und gemeldet werden, da diese die volle Umlage abführen müssen.

Wer muss Drittmengen abgrenzen?

Zum Abgrenzen von Drittmengen sind all jene Unternehmen und Betriebe verpflichtet, die besondere Ausgleichsregelungen (BesAR) nutzen, eine reduzierte EEG-Umlage auf ihre selbst erzeugten Strommengen zahlen, von reduzierten Stromsteuersätzen profitieren und privilegierte dezentrale Stromerzeugungsanlagen betreiben.

Was kann bei Nichtbeachtung passieren?

Erfolgt keine Abgrenzung, können für den betroffenen Zeitraum die Privilegierungen einbehalten werden. Das bedeutet im Zweifelsfall:

  • Verweigerung einer Begünstigung, das heißt, Belastung der gesamten Strommenge mit der vollen Umlagen (z. B. im Fall reduzierter EEG-Umlagesätze auf Eigenerzeugungsmengen aus KWKG- oder PV-Anlagen).
  • Rückforderung bereits erteilter Begünstigungen (z. B. Entzug des Begrenzungsbescheids für Unternehmen mit der BesAR)

Was benötigt man als Unternehmen?

Zur Erfassung der Energiemengen für die Drittmengenabgrenzung werden mess- und eichrechtskonforme (bzw. MID-zertifizierte) Messeinrichtungen gefordert, die die Drittverbräuche viertelstundengenau vom Hauptverbraucher abgrenzen und den entsprechenden (juristischen oder natürlichen) Personen zuordnen.

Was bedarf es, damit eine Drittmengenabgrenzung rechtlich überhaupt zulässig ist?

Geeichte Zähler:

  • Da das deutsche Eichgesetz nicht mehr gilt, muss der Zähler gemäß europäische Messgeräterichtlinie MID „Measuring Instruments Directive zertifiziert sein.
  • Laut dieser kommt der Einbau des Zählers durch einen zertifizierten Hersteller der Ersteichung des Zählers gleich. Zu erkennen sind MID-Zähler leicht am bekannten CE-Zeichen.
  • Vereinfacht gesagt, entspricht das Europäische MID-Zertifikat dem ehemaligen deutschen Eichrecht.

Zähler mit Stromlastgang und oder Zählerstandsgang:

  • Zähler, die einen Stromlastgang (im Falle von RLM) oder einen Zählerstandsgang (im Falle von iMSys) = intelligenten Messsystemen aufzeichnen.
  • Nur mit einem Stromlastgang oder einem Zählerstandsgang lässt sich die gefordert Zeitgleichheit bei Drittmengenabgrenzung nachweisen.

Testiertes Messkonzept:

  • In der Regel bedarf es auch eines durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigtes Messkonzeptes, aus dem hervorgeht, dass das technisch aufgebaute Messkonzept, die Drittmengenabgrenzung ggf. auch kaufmännisch bilanziell in jedem Fall aber ordnungsgemäß abbildet.

Welche Vorteile ergeben sich durch den Einbau von intelligenten Zählern?

Neben der Abgrenzung von Drittmengen kann eine Smart Meter gestützte Energievisualisierung vielen Unternehmen – nämlich den Drittbelieferten in diesem Fall – dabei helfen, ihren Stromverbrauch maßgeblich zu senken und zu visualisieren. Alle Verbrauchswerte können vom RLM-Zähler von inexogy auch in der höchsten Taktung von 60 Sekunden erfasst werden; gesetzlich ist nur eine 15-Minuten-Taktung vorgeschrieben. Diese ermächtigen ein detailliertes Monitoring des eigenen Energieverbrauchs am Standort.

Zukünftig wird es eine sekündliche Datenübertragung bei inexogy Zählern geben, die noch präzisere Werte aufweisen kann. Alle Daten können zudem über die API in Echtzeit abgerufen und dadurch mit anderen Energiemanagementsystemen bewertet werden.

Bereits zum 31. Dezember 2020 hatten die größten Mobilfunkkonzerne angekündigt, dass die veraltete und fehleranfällige Übertragungsmethode CSD (Circuit Switched Data) eingestellt wird. Bei vielen RLM-Zählern, die jetzt noch im Einsatz sind, werden die Messwerte damit übertragen. Deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, eine Umstellung auf die moderne Messtechnik mit Lastgangzählern von inexogy zu setzen.

Autor: Pablo Santiago

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