Die Hauptpunkte im Überblick
- Bei Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten, deren Installation nach dem 1. Januar 2024 erfolgte, muss mindestens 65 % der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien kommen.
- Für bestehende Heizungen gibt es verschiedene Übergangsregelungen, die es zu beachten gilt.
- Wärmepumpen stellen eine von vielen Möglichkeit dar, das GEG 2024 pauschal zu erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ändert sich nach dem Gebäudeenergiegesetz 2024 bei neuen Heizungen?
Eine zentrale Neuerung im GEG 2024 betrifft neue Heizungsanlagen: Diese müssen künftig mindestens 65 % der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme beziehen. Diese Regelung betrifft zunächst Heizungen in Neubauten und in Neubaugebieten, deren Installation nach dem 1. Januar 2024 erfolgt. Gebäudeeigentümer können bei „unzumutbarer Härte“, etwa bei baulichen Besonderheiten, eine Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen beantragen.
2. Übergangsfristen für bestehende Gebäude
Das Gesetz sieht Übergangsfristen vor, die je nach Größe des Wohnortes variieren. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die 65 %-Regel ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Städten ab dem 30. Juni 2028. Diese Fristen geben Hausbesitzern Zeit, sich auf die Anforderungen einzustellen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
3. Welche Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es?
Auch für bestehende Gebäude gibt es spezifische Regelungen: Nach Ablauf der Übergangsfrist können in bestimmten Fällen weiterhin neue Gas- und Ölheizungen installiert werden, beispielsweise wenn sie als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe, genutzt werden. Gibt es im Zuge des Wärmeplans einer Kommune schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung des Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder für das Wasserstoffnetz, dann wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
Vor Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung in der Übergangsphase ist eine Beratung von einer fachkundigen Person verpflichtend. Dabei geht es beispielsweise um Themen wie die Wirtschaftlichkeit. Detailliertere Informationen finden Sie unter anderem hier: energiewechsel.de.
Ebenso gilt bei neuen Gas- und Ölheizungen, die während der Übergangszeit eingebaut werden, ein verpflichtend höher werdender Anteil an Erneuerbaren Energien zum Heizen. Dabei gilt ein Anteil von mindestens 15 % ab 1. Januar 2029, mindestens 30 % ab 1. Januar 2035 und mindestens 60 % ab 1. Januar 2040.
4. Was gilt im Gebäudeenergiegesetz 2024 für bestehende Heizkessel?
Auch bestehende Heizkessel unterliegen Regelungen. Alte Kessel, die vor 1991 installiert wurden und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, dürfen nach § 72 GEG nicht weiter betrieben werden.
Nach 1991 eingebaute Heizkessel hingegen dürfen für 30 Jahre nach Einbau genutzt werden.
Ausgenommen von der Regelung sind beispielsweise Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
5. Klimafreundlich heizen: Welche Technologien erfüllen das GEG?
Kann eine Gasheizung auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgerüstet werden, darf sie auch nach Mitte 2026 bzw. 2028 eingebaut und unter bestimmten Bedingungen vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben werden. Die verschiedenen Erfüllungsoptionen bieten Gebäudeeigentümern den Spielraum, die für sie passende Lösung auszuwählen.
6. Unterstützung für Mieter nach dem Gebäudeenergiegesetz 2024
Das GEG berücksichtigt auch die Situation der Mieter und bietet Schutz vor übermäßigen Modernisierungskosten. Die Modernisierungsumlage ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat gedeckelt, um unkontrollierte Mietsteigerungen zu verhindern.
Ein weiterer Vorteil für Mieter: Der Einbau einer modernen, energieeffizienten Heizungsanlage kann die monatliche Warmmiete sogar senken. Wenn Vermieter staatliche Förderungen in Anspruch nehmen, dürfen sie maximal 10 % der Investitionskosten umlegen, während bei nicht geförderten Modernisierungen eine Umlage von bis zu 8 % zulässig ist.
7. Diese Förderung bietet das Gebäudeenergiegesetz 2024
Dieser kann durch einen sogenannten „Geschwindigkeitsbonus“ von 20% ergänzt werden. Der „Geschwindigkeitsbonus“ gilt beim Austausch einer intakten Gas- oder Ölheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist und vor 2024 eingebaut wurde, vor dem 31. Dezember 2044. Der Bonus wird alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgesenkt.
Zuletzt gibt es einen einkommensabhängigen Bonus von 30%, der für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr gilt.
Die Boni können kombiniert werden, die Grenze der Förderungshöhe liegt bei 70%.
8. Smart Meter: Die Zukunft der Energiesteuerung
Mit Smart Meter können Heiz- und Energiekosten für Haushalte flexibler und gezielter gesteuert werden, was die Effizienz steigert und langfristig auch die Energiekosten senken kann. Netzbetreiber können die durch das Smart Meter empfangenen und versendeten Daten nutzen, um den Energiefluss bei Engpässen zu steuern und im Gegenzug reduzierte Netzentgelte anzubieten. Für Mieter und Hausbesitzer bieten intelligente Messsysteme die Möglichkeit, durch clevere Nutzung dynamischer Tarife ihre Energiekosten weiter zu optimieren.
Kunden von inexogy können die semi-public Rest-API nutzen, um die Messdaten in ein Heim-Energiemanagementsystem zu integrieren. So lassen sich neue Heizlösungen wie die Wärmepumpe ideal mit weiteren Energiewendetechnologien wie PV-Anlagen oder Ladesäulen verbinden.
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9. Quellen
BMWK – Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG)
BMWSB – Startseite – Gebäudeenergiegesetz (GEG)