Eine einfache Alternative zu Mieterstrom?

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – ein neues Konzept mit vielen offenen Fragen

Mit dem Ziel, die gemeinsame Eigenversorgung mit PV-Strom in einem Gebäude bürokratieärmer zu gestalten, wurde das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) eingeführt. Es soll eine einfache Alternative zu Mieterstrom darstellen – doch in der Realität sieht dies leider noch ganz anders aus. Was vom Gesetzgeber gut gemeint ist, lässt sich bislang kaum umsetzen und wirft zahlreiche Fragen auf. So bleibt Mieterstrom in der Regel immer noch die beste Lösung für die Eigenversorgung mit PV-Strom in einem Gebäude.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die Hauptpunkte im Überblick

  • Ziel der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist es, die gemeinsame Eigenversorgung mit PV-Strom in einem Gebäude zu erleichtern.
  • Wie genau das Konzept in der Marktkommunikation umgesetzt werden kann, ist nur eine von zahlreichen, derzeit noch offenen Fragen.
  • Für die Gebäudeversorgung ist bislang immer noch das klassische Mieterstrom-Modell der beste Weg.

Inhaltsverzeichnis

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1: Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und welche Vorteile verspricht sie?

Das Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) ist in aller Munde. Doch was genau ist das eigentlich? Bei der GGV handelt es sich um ein neues Konzept, das von der Bundesregierung zu einem ganz bestimmten Zweck entwickelt wurde: Die gemeinsame Eigenversorgung mit PV-Strom in einem Gebäude soll mit weniger Bürokratie verbunden sein. Dadurch sollen einerseits der PV-Ausbau, andererseits die lokale Nutzung von PV-Strom vorangetrieben werden. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sieht dabei vor, dass PV-Strom innerhalb eines Gebäudes einfach an Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann – ganz ohne Leitung durch das öffentliche Stromnetz. Dadurch entfallen die sogenannten Netzentgelte, welche einen Anteil beim Strompreis haben.


Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gilt, anders als beim Mieterstrom, für Betreiber der PV-Anlage keine Pflicht zur Reststromlieferung. Dies soll gelingen, indem die Letztverbraucher eigene Reststromlieferverträge abschließen. Auch gelten die bei Mieterstrom festgeschriebenen Lieferantenpflichten (nach §§ 40 ff. EnWG) weitgehend nicht. Die Befreiungen sollen dazu führen, dass Solarstrom auch in kleineren Mehrparteienhäuser einfach von den Bewohnern genutzt werden kann. Die Eigentümer des Gebäudes rechnen den PV-Strom einfach mit den Mietern ab, die ihn nutzen. Grundsätzlich ist niemand aus einem Gebäude dazu verpflichtet, an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilzunehmen.


Wird zu wenig PV-Strom erzeugt, erhalten die Bewohner des Gebäudes entsprechend dem Konzept den Reststrom von ihrem regulären Energieversorger. Erzeugt die PV-Anlage allerdings mehr Strom, als die Bewohner verbrauchen, wird dieser überschüssige Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Mit dem PV-Strom ist es nicht nur möglich, den Stromverbrauch der Bewohner des Gebäudes abzudecken: Er kann außerdem dazu verwendet werden, um beispielsweise eine Wärmepumpe oder Ähnliches zu betreiben. Damit könnten sich die Nebenkosten für alle Bewohner absenken. Durch die Nutzung von klimafreundlichem Strom aus der PV-Anlage werden zusätzlich CO2-Emissionen vermieden.

Die GGV ist nicht auf Wohngebäude beschränkt; sie ist auch für Eigentümer und Vermieter von Gewerbeimmobilien umsetzbar.

2: Ein innovatives Modell mit vielen Herausforderungen

Damit die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wie geplant funktionieren kann, müssen allerdings noch einige Hürden bewältigt werden. So ist beispielsweise noch nicht ausgereift, wie genau das Konzept in der Marktkommunikation umgesetzt werden soll – immerhin hat in dem Fall jeder Zählpunkt zwei Stromlieferanten und damit zwei MeLo-IDs. Die Prozesse sind bislang allerdings nur auf eine MeLo-ID ausgelegt, sodass Messstellenbetreiber wie inexogy sowohl beim Anlegen der Projekte als auch bei der Messwertübermittlung mit einem deutlichen Mehraufwand rechnen müssen.

In einem neuen Artikel aus der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) wird auf einige weitere Herausforderungen in Bezug auf die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingegangen. Ein Kernpunkt: Komplexe Berechnungsformeln, die seitens des zuständigen Messstellenbetreibers und des Verteilnetzbetreibers notwendig werden. Pro Abnehmer muss vor Ort eine Formel erstellt werden; der Verwaltungsaufwand würde sich entsprechend auf dieser Seite nicht reduziert, sondern sogar erhöht werden.

In dem Artikel wird ebenfalls ausgeführt, dass die Prozesse und Kapazitäten aktuell nicht darauf eingestellt sind, Wechselprozesse im Bereich der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und alle damit einhergehenden notwendigen Anpassungen der Berechnungsformeln umzusetzen. Offene Fragen, die in Bezug auf die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung somit bestehen bleiben, sind unter anderem: Wie genau bepreisen Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber die Abrechnung? Ab wann rechnet sich die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung? Wie kann das Ganze konkret umgesetzt werden, auch in Bezug auf die Wechselprozesse? Wer kann die Steuer- und Abrechnungstechnik liefern?

Für die Gebäudeversorgung ist aus diesen Gründen immer noch das klassische Mieterstrom-Modell der beste Weg. Hier sind alle relevanten Prozesse bereits erprobt und wettbewerbliche Messstellenbetreiber wie inexogy konnten in dem Bereich schon viel Erfahrung sammeln. Weiter sollen ab 2025 die Wechselprozesse im Mieterstrombereich standardisiert werden, was für Interessierte einen deutlichen Vorteil darstellt.

3: Welche gesetzliche Grundlage steckt hinter dem Modell?

4: Wie genau wird der PV-Strom bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verteilt?

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung greift ein sogenannter Aufteilungsschlüssel. Der Aufteilungsschlüssel an der PV-Anlage kann entweder dynamisch oder statisch sein und bestimmt, wie der erzeugte PV-Strom letztendlich im Gebäude aufgeteilt wird.

Bei dem statischen Aufteilungsschlüssel ist es so, dass dem Letztverbraucher ein bestimmter, gleichbleibender Anteil an der Produktion der Anlage zugeteilt wird, solange der Stromverbrauch des Letztverbrauchers in dem jeweiligen gemessenen Zeitintervall mindestens so hoch ist wie die zugeteilte Strommenge.

Anders ist es bei dem dynamischen Aufteilungsschlüssel: der PV-Strom wird in dem Fall entsprechend dem Anteil am Gesamtverbrauch eines Beteiligten innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls zugeteilt. Damit kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Letztverbraucher einen bestimmten Prozentsatz am Gesamtverbrauch als PV-Strom erhalten.

Als technische Basis wird eine Vollausstattung des Gebäudes mit intelligentem Messsystem an jedem Zählpunkt benötigt, das Zählerstandsgangmessungen durchführt. Die Messung von Stromerzeugung und Stromverbrauch in 15-Minuten-Intervallen ermöglicht es dann, den erzeugten Solarstrom entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel zu verteilen.

Der Messstellenbetreiber sorgt für die Messung der erzeugten PV-Strommenge je Viertelstunde sowie die Zuweisung von Untermengen an Letztverbraucher. In diesem Sinne übermittelt der Messstellenbetreiber einerseits die Strombezugsmengen des PV-Stroms an den Anlagenbetreiber und andererseits die Zählerstände des Reststrombezugs je teilnehmenden Letztverbraucher sowie die Einspeisung des Übergabezählers an dem Netzbetreiber und den jeweiligen Reststromlieferanten. So kann der Strom richtig abgerechnet werden. Insgesamt kann also gesagt werden, dass durch die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung zahlreiche weitere Aufgaben auf Messstellenbetreiber zukommen.

Aufteilungsschlüssel gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfordert eine Vollausstattung des Gebäudes mit intelligenten Messsystemen (iMSys).

5: Wie unterscheidet sich die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung von Mieterstrom?

Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Vollversorgung durch den Vermieter erforderlich Keine Vollversorgung durch den Vermieter erforderlich (§ 42b Abs. 3 EnWG); Pflicht zur Reststromlieferung entfällt
Physischer oder virtueller Summenzähler wird benötigt Die für Energieversorgungsunternehmen und Stromlieferanten geltenden Lieferantenpflichten der §§ 40 ff. gelten weitgehend nicht
Letztverbraucher benötigen keine zusätzlichen Reststromverträge Letztverbraucher haben einen zusätzlichen Reststromvertrag
Für kleinere Liegenschaften oft nicht rentabel Virtueller Summenzähler ist dank Aufteilungsschlüssel an der PV-Anlage nicht erforderlich
Möglichkeit, einen Mieterstromzuschlag zu erhalten (gemäß §19 Abs. 2 EEG) Kein Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag
Mieter können frei entscheiden, ob sie Mieterstrom beziehen wollen oder nicht Mieter können frei entscheiden, ob sie an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen möchten oder nicht

6: Quellen

Green Energy Law. Solarpaket 1: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Gleiss Lutz. Solarpaket I – Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). § 42b.

Marcel Linnemann. items GmbH & Co. KG. LinkedIn-Beitrag.

Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK).Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist keine Alternative zum Mieterstrom.

EnBW Energiegemeinschaft. Neues Mieterstrommodell die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Neuerungen im Solarpaket 1.

VDIV Aktuell. Weichen Stellen: Unternehmensführung & Organisation in bewegten Zeiten. Ausgabe 08/23.

Autor: Evelyn Isaak

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