Neue Heizkostenverordnung: Fristen und Vorgaben für Hauseigentümer

In Zeiten steigender Energiepreise soll die neue Heizkostenverordnung Transparenz für Mieter schaffen – dank fernablesbarer Messtechnik und unterjähriger Verbrauchsinformationen. Ganz ohne Herausforderungen sind die neuen Vorgaben für Immobilienverwalter aber nicht. Wir erklären, wie diese sicher mit der neuen Richtlinie arbeiten können.
Neue Heizkostenverordnung: Fristen

Messstellenbetreiber inexogy

Sie sind Immobilienverwalter und suchen eine Lösung für den gebündelten Messstellenbetrieb Ihrer Liegenschaften? Sprechen Sie uns an!

Energieeinsparen wird sich in den kommenden Monaten stark lohnen. Kaum war der Preisschock der letzten zwei Quartale verkraftet, bewahrheitete sich das schlimmste Szenario in Osteuropa: Der inaktzeptable, menschenverachtende Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Energiepreise in nie dagewesene Höhen schnellen lassen. Davon betroffen sind in erster Linie Gas, aber auch Öl und Kohle als weitere Energieträger. Die horrenden Preise, warnen Experten, werden bleiben. In den kommenden Monaten und Jahren wird die Kilowattstunde nicht mehr jene abstrakte Messeinheit sein, die nur ein paar Cent wert ist. Ganz im Gegenteil: Jede kleine Einsparung wird sich auszahlen. Die Jahre der Energie-Entspannung sind vorbei.

Auf die neue Situation müssen sich zunächst viele Haushalte und Unternehmen einstellen. Das Problem: Die meisten haben keine Möglichkeit, um den Energieverbrauch zu kontrollieren und zu optimieren. Klassische Energiespartipps sind hilfreich, aber viele Bürger fühlen sich im Stich gelassen. Was erwartet sie am Ende des Jahres? Werden bevorstehende Strom-, Gas und Heizkostenabrechnungen ihre Haushaltspläne ins Wanken bringen?

„Das Hauptproblem beim Energiesparen liegt darin, dass man nicht sofort sehen kann, wie sich die Maßnahmen in Kilowattstunden oder Euros auswirken”, sagt Nina Wacker, Marketingmitarbeiterin bei einem Softwareunternehmen in Heidelberg. Sie lebt zur Miete mit ihrem Mann und zwei Kindern in Heidelberg, und zum ersten Mal macht sie Ernst mit Energiesparen. „Was bedeutet es, die Raumtemperatur in der Wohnung um eineinhalb oder zwei Grad zu senken? Und was ist das Ergebnis des Verzichts auf eine lange, heiße Dusche? Werden die erzielten Einsparungen nicht sofort nachvollzogen, wird Energiesparen rasch als etwas Unangenehmes empfunden: Verzicht”.

Neue Heizkostenverordnung: Abhilfe für die Bürger

Die Tage dieser völligen Energie-Intransparenz sind gezählt – zumindest auf dem Papier. Denn das Messstellenbetriebsgesetz sieht einerseits die Installation intelligenter Messsysteme (Smart Meter) vor, die tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Verbrauchswerte bereitstellen sollen. Der verpflichtende Einbau gilt vorerst für Haushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden. Aber Smart Meter können auch von den Verbrauchern „freiwillig” beauftragt werden – beispielsweise über einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wie inexogy oder dessen Partner.

Am 1. Dezember 2021 trat andererseits die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft. Das geänderte Regelwerk, das die EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umsetzen soll, bringt auch wichtige Neuerungen für preisbewusste Energieverbraucher. Die wichtige Neuigkeit dabei: Dank fernablesbarer Messtechnik sollten unterjährige Verbrauchsinformation zum Standard werden. Für den Normalbürger bedeutet dies, endlich jeden Monat Auskunft über den eigenen Wärmeverbrauch zu bekommen. Wie viel muss diesen Monat fürs Heizen zur Seite gelegt werden? Und wie haben sich die Sparmaßnahmen auf die Kosten ausgewirkt?

Darüber hinaus macht die Richtlinie Vorgaben dazu, welche Mindestinformationen Gebäudeeigentümer den Nutzenden mit den Abrechnungen zur Verfügung stellen müssen. Hierbei handelt es sich einerseits um den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden sowie dessen Vergleich mit dem Vormonat und dem entsprechenden Monat des Vorjahres, soweit diese Daten erhoben worden sind; andererseits um einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Kategorie.

Der Ball liegt nun bei Hauseigentümern und Immobilienverwaltern. Zwar sieht die neue Heizkostenverordnung eine Übergangszeit bis 2027 vor, doch konventionelle, nicht fernablesbare Messtechnik ist bereits bei Neuausstattungen oder beim Austausch der vorhandenen Messgeräte untersagt. Ein altes Problem soll also nun angegangen werden, um mehr Nachhaltigkeit und Energieeffizienz im Gebäudesektor zu schaffen. Immobilienverwalter sollten sich im Zuge dessen nicht nur mit smarter, fernablesbarer Messtechnik auseinandersetzen, sondern auch mit jenen Systemen und Komplettlösungen, die eine vorteilhafte Verwaltung und mieterbezogene Visualisierung der Messwerte sicherstellen.

Roadmap und Fristen der neuen Heizkostenverordnung

Die Umstellung muss nicht über Nacht erfolgen. Und doch hat der Gesetzgeber klare Fristen gesetzt, um den Vorgaben der neuen Heizkostenverordnung nachzukommen. Vor allem Immobilienunternehmen, die über mehrere hundert Wohnungen verfügen, sollten sich zügig mit dem Thema befassen. Schließlich kann sich die Umrüstung tausender Messstellen als eine herausfordernde Aufgabe herausstellen, die rechtzeitig und nach Plan angegangen werden sollte.

Die in der neuen Heizkostenverordnung definierte Zeitschiene sieht wie folgt aus:

Ab Dezember 2021.
Nur fernauslesbare und interoperable Heizkostenverteiler und Zähler dürfen bei Neuausstattungen installiert werden. Für Abrechnungszeiträume, die ab 01.12.2021 beginnen, müssen zudem ergänzende Verbrauchsinformationen bereitstellt werden.

Ab Januar 2022.
In Liegenschaften mit fernauslesbarer Messtechnik werden monatliche Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser zur Pflicht.

Ab Dezember 2022.
Nur Messtechnik darf ab diesem Zeitpunkt installiert werden, die sicher an das Smart Meter Gateway angebunden werden kann.

Ab Januar 2027.
Fernauslesbare Messtechnik wird zur Pflicht. Bis dahin müssen fernablesbare Messausstattungen zur Verbrauchserfassung in Gebäuden eingebaut oder bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet werden.

Bis 31.12.2031.
Bestandliegenschaften müssen mit fernauslesbaren, an Smart Meter Gateways anbindbaren und interoperablen Messgeräten ausgerüstet sein.

Neue Heizkostenverordnung: Den richtigen Dienstleister auswählen

Diese präzise Vorgaben stellen Hauseigentümer vor erhebliche Herausforderungen. Nicht nur eine neue Mess- und Abrechnungsinfrastruktur, sondern auch Schnittstellen zur Übermittlung, datenschutzkonformen Speicherung und Visualisierung werden erforderlich. Moderne Kanäle zur effizienten Mieterkommunikation sollen ebenso geplant werden.

Die Umstellung kann sich vor allem für Unternehmen mit großen Immobilienbeständen als besonders tückisch erwiesen. Diese sind deshalb gut beraten, in Bezug auf das Messwesen eine ganzheitliche Strategie zu verfolgen. Heute ist die Messung von Strom, Gas, Wasser und Wärme ein fragmentierter Markt, der in den Händen verschiedener Akteure liegt – örtliche Grundzuständige sowie Messdienstleister. Stattdessen soll eine Komplettlösung für alle Sparten angestrebt werden, durch die Kundennutzen und gesetzliche Anforderungen vereinbart werden – von der Installation über den Betrieb bis hin zur Erfassung, Visualisierung und Abrechnung.

Genau diese Anforderungen werden durch das gemeinsame Angebot von inexogy und COMGY erfüllt. Während sich inexogy als wettbewerblicher Messstellenbetreiber auf die Installation und den Betrieb von intelligenten Messsystemen für Strom und Gas spezialisiert hat, zeichnet sich COMGY durch seine digitalen Messdienstleistungen aus. Diese umfassen die Installation und Anbindung von Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Rauchmeldern oder Wasserzählern, aber auch eine komplette Lösung zur Abrechnung der Verbräuche und deren Visualisierung auf einem intuitiven Mieterportal.

Neue Heizkostenverordnung
Comgy-Mieterportal: Transparenz über Wasser- und Wärmeverbrauch, um die Anforderungen der neuen Heizkostenverordnung zu erfüllen.

Aus dem Zusammenspiel der Lösungen beider Unternehmen ergeben sich deshalb signifikante Vorteile. Zum einen kommen Hauseigentümer Ihren Pflichten nach dank der gebündelten Erfassung aller Sparten, ermöglicht durch die sichere Anbindung aller Messstellen an das Smart Meter Gateway – genau wie in der novellierten Heizkostenverordnung vorgesehen. Zum anderen profitieren Hausbewohner von der Energietransparenz sämtlicher Visualisierungslösungen, die alle Verbräuche im Gebäude abdecken. Wie viel wurde an einem konkreten Tag oder Monat für Strom ausgegeben? Wie sehen die Heizkosten eines ganzen Wochenendes aus? Und wie wirkt sich das Homeoffice auf die Energiekosten aus? Wird auf die Lösungen von inexogy und Comgy gesetzt, können Mieter diese und andere Fragen mit wenigen Klicks selbst beantworten.

Hauseigentümern auf die passende Lösung hinweisen

In Heidelberg ist Nina Wacker bereits tätig geworden. Sie hat nicht nur eine E-Mail an ihre Hausverwalterin geschickt, sondern auch mit ihr einen Termin vereinbart, um ihr die Vorzüge einer Lösung wie die von COMGY zu zeigen. Auch Mieter müssen sich ihrer Meinung nach einschalten, damit die richtigen Mess- und Managementsysteme installiert werden. „Es ist nicht hinnehmbar, dass man etwa auf dem Handy einen Überblick über die verbrauchten Megabytes hat, dies aber für Energie und Wasser nicht möglich ist”, betont sie. „Wenn 2002 ein neues Energiezeitalter begonnen hat, muss doch auch das Verbrauchsmodell überdacht werden, oder?”

Quellen-Angaben:

Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Heizkostenverordnung und monatliche Verbrauchsinformationen: Ihr Weg zur effizienten Mieterkommunikation. Comgy.

Nachfolgend werden auszugsweise die wichtigsten Paragraphen aus der novellierten Heizkostenverordnung aufgeführt:


§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter Beachtung des in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Stands der Technik nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind.

(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

(4) Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.

(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einhaltung des Stands der Technik nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden (…)



§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung

(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen:

1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen

a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens vierteljährlich und

b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr,

2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.


(2)
Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,

2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und

3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.


(3)
Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen:

1. Informationen über

a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022,

b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,

c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung,

2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,

3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben,

4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden kann,

5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form.

Autor: Pablo Santiago

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