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Hintergrund: Netzdienliche Steuerung
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 installiert wurden und eine elektrische Leistungsaufnahme von > 4,2 kW besitzen, gilt nach § 14a eine Pflicht zur Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung. Der Grund: In der Zukunft wird die Anzahl an Elektrofahrzeugen, PV-Anlagen, Wärmepumpen und Speichersystemen massiv zunehmen. Durch diese neuen Großverbraucher kann es vermehrt zu Zeiten kommen, zu denen mehr gebraucht wird, als gerade zur Verfügung steht.
Um dennoch die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, wurde die netzdienliche Steuerung (§ 14a EnWG) von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eingeführt. Das Ziel: Netzbetreiber können Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise Wallboxen dimmen, wenn gerade keine Gleichzeitigkeit zwischen Verbrauch und Einspeisung herrscht.
Hierbei handelt es sich also nicht um eine marktdienliche, freiwillige Steuerung aufgrund eines Preissignals (wie bei einem dynamischen Tarif), sondern um einen Eingriff des Netzbetreibers, um die Netzstabilität zu gewährleisten.
Wie findet das "Dimmen" statt?
Wichtig zu wissen ist hierbei, dass zwar eine Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs im betroffenen Netzbereich stattfinden kann. Es wird allerdings weiterhin ein Mindestbezug von 4,2 kW sichergestellt. Achtung: für Anlagen > 11 kW gelten Sonderregelungen. Weiter wurden Netzentgeltreduzierungen (Aktenzeichen BK8-22/010-A) beschlossen. Das meint: Betreiber von steuVE, die eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abgeschlossen haben, haben das Recht auf reduzierte Netzentgelte.
Wie erhält man reduzierte Netzentgelte, wenn man von der Pflicht betroffen ist?
Sind Sie von einer Pflicht zur netzdienlichen Steuerung betroffen, müssen Sie sich zunächst für eine Art der Ansteuerung entscheiden und anschließend Ihrem Netzbetreiber die Inbetriebnahme einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus melden. Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie verpflichtet, diese mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen auszustatten.
Grundsätzlich gilt: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss an ein intelligentes Messsystem angebunden werden können. Haben Sie über unsere Bestellstrecke bereits ein intelligentes Messsystem bestellt, wird inexogy die Herstellung der Steuerbarkeit ebenfalls übernehmen, sobald es möglich ist. Bereits die Beauftragung des Messstellenbetreibers genügt, um Ihre Pflicht zu erfüllen.
Wie erhält man reduzierte Netzentgelte, wenn man nicht von der Steuerungspflicht betroffen ist?
Für alle Anlagenbetreiber, die nicht unter die Pflicht für die netzdienliche Steuerung fallen, könnte das Konzept dennoch von Vorteil sein. Als Anlagenbetreiber lohnt es sich deshalb, die möglichen Module (mehr dazu in dem Artikel "Netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG: Fragen und Antworten") für reduzierte Netzentgelte einmal durchzugehen und zu prüfen, ob es sich im Individualfall rentiert. Dabei ist es wichtig, sich Zeit für die Entscheidung zu nehmen.
Denn: Sobald man sich entschieden hat, in die Steuerbarkeit einzusteigen, kann dies nicht mehr zurückgenommen werden. Einzig zwischen den einzelnen Modulen der Netzentgeltreduzierung kann gewechselt werden.
Haben Sie sich entschieden, freiwillig an der netzdienlichen Steuerung teilzunehmen, gehen Sie so vor:
1. Gehen Sie auf unsere Bestellstrecke unter shop.inexogy.com und beantworten Sie alle Fragen. Bei Frage 6 ("Besitzen Sie eine oder mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistungsaufnahme von insgesamt mehr als 4,2 kW?") müssen Sie einen Haken setzen neben „Ich möchte meine Netzentgelte gemäß § 14a EnWG reduzieren und beauftrage daher inexogy mit der Herstellung der Steuerbarkeit“.
2. Wenden Sie sich an Ihren Netzbetreiber und melden Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung an, um zeitnah von reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Der Netzbetreiber kann den Wechsel zur netzdienlichen Steuerung nicht ablehnen. Wer Ihr Netzbetreiber ist, können Sie beispielsweise per Suche über das Netzportal Ihrer Verteilnetzbetreiber herausfinden oder auf Ihrer letzten Strom-Jahresrechnung.
Wie genau die Anmeldung funktioniert, ist von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich. So können Sie bei einigen Netzbetreiber, wie beispielsweise bei Rhein Netz, ein PDF herunterladen und ausfüllen. Bei anderen Netzbetreibern, wie beispielsweise der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, können Sie alle wichtigen Angaben direkt online machen und absenden.
3. Ist die Anmeldung erfolgreich abgeschlossen, können Sie bereits direkt von reduzierten Netzentgelten profitieren. Denn: Sobald Sie einen Messstellenbetreiber mit dem Einbau der technischen Einrichtungen, in dem Fall inexogy, beauftragt haben, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt. Der Auftrag allein reicht entsprechend aus, um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.
4. Sobald unsere Lieferanten zertifizierte Steuerboxen liefern können, werden wir diese ebenfalls ausrollen. Sie erhalten von uns entsprechend die Steuerbox, sobald Sie verfügbar ist. Der jährliche Preis für die Steuerbox fällt natürlich auch erst ab diesem Zeitpunkt an.
Quellen
Bundesnetzagentur. Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.