Bundesfinanzministerium plant Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagenbetreiber ab 2023

Das Bundesfinanzministerium plant eine Steuerbefreiung für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) in Einfamilien- und bis zu 100 kWp in Mehrfamilienhäusern, unabhängig davon, ob der Solarstrom dem Eigenverbrauch dient oder ins öffentliche Netz eingespeist wird. Ergänzend dazu wird die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0 Prozent gesenkt. Neben der monetären Entlastung entfällt dadurch für Kleinanlagenbetreiber und Finanzämter ein erheblicher Bürokratieaufwand.
Anforderungen an dem Mieterstromzuschlag

Für viele war der administrative Aufwand nicht zu schaffen: Um ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, mussten sich bislang zahlreiche kleine PV-Anlagenbetreiber an einen Steuerberater wenden. Andere gaben mit Blick auf die bisherige Besteuerung ihre Pläne gleich auf und verzichteten auf das Solarkraftwerk auf dem eigenen Dach. Weder zeitgemäß noch verhältnismäßig waren die Steuerauflagen, die jahrelang den Ausbau von Solarenergie im privaten Bereich bremsten und in den Finanzämtern für unnötigen Aufwand sorgten.

Bisherige Steuerung: Einkommen- und Umsatzsteuer

Einkommen- und Umsatzsteuer waren bis dato für Kleinanlagenbetreiber die zwei Seiten derselben Medaille. Da mit dem Betreib einer Photovoltaikanlagen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden, fiel darauf einerseits Einkommensteuer an und der Gewinn musste in der Steuererklärung angegeben werden. Meistens standen aber die zu versteuernde Geringbeträge in keinem Verhältnis zu dem Bürokratieaufwand, deswegen schuf die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen. Demnach konnten Anlagenbetreiber mittels eines schriftlichen Antrages deklarieren, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und von einer steuerlich unbeachtlichen sog. Liebhaberei auszugehen war.

Auf der anderen Seite musste Umsatzsteuer nicht nur auf den eingespeisten Strom, sondern auch auf den Eigenverbrauch entrichtet werden. Nach der Kleinunternehmerregel konnte man zwar bei bis zu 22.000 Euro davon absehen, in der Regel lohnte es sich aber, erstmal Umsatzsteuer abzuführen und den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten geltend zu machen.

Steuerpflicht entfällt für Kleinanlagenbetreiber

Nun sollen beide Steuerabgaben endlich abgeschafft werden. Als Antwort auf die fossile Energiekrise sieht das Jahressteuergesetz 2022 eine radikale steuerliche Vereinfachung für kleine Anlagenbetreiber vor. Ziel ist es, den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und die Installation von PV-Anlagen zumindest nicht durch steuerliche Pflichten zu behindern.


In Bezug auf die Einkommensteuer betreffen die geplanten Änderungen alle Betreiber von PV-Anlagen – ungeachtet davon, wann sie in Betrieb genommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp, wenn:


– in Einfamilienhäusern oder nicht dem Wohnzweck dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) eine PV-Anlage maximal 30 kWp hat.


– in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten
– mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken – die Anlage höchstens 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit hat.


Ab 2023 gibt es ebenfalls Änderungen in Bezug auf die Umsatzsteuer für PV-Anlagen, die auf Wohnhäuser errichtet werden. Demnach soll für die Lieferung und Installation von Solarmodulen, einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten inklusive Batteriespeicher, der neue Umsatzsteuersatz von 0 % gelten – anstatt des allgemeinen Steuersatzes von 19 %. Da dadurch bei der Rechnung einer PV-Anlage Netto- und Bruttobeträge gleich sind, können Anlagenbetreiber von Anfang an und ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dies entlastet meistens Anlagenbetreibern von Bürokratie und führt zu einer erheblichen Reduktion der Anschaffungskosten.

Kein Grund zur Auftragsverzögerung

Auch wenn die Steuerbefreiung erst ab dem 1. Januar 2023 greifen soll, sehen Solarteure und Photovoltaikunternehmen mit Blick auf gestiegene Energiepreise und knappe Montagekapazitäten keinen Grund dafür, den Auftrag neuer Solaranlagen seitens der Endkunden auf das neue Jahr zu verschieben. Weil die Auftragsbücher der Monteure reichlich gefüllt sind und der Steuersatz durch den Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Anlage bestimmt wird, sind künftige Energieerzeuger gut beraten, nicht mehr lange zu warten und ihre Aufträge demnächst zu platzieren.

Denn die Steuerabschaffung wird auch den Druck auf die ohnehin überlasteten Solarteure erhöhen. „Für die Installateure bedeutet das, sich frühzeitig auf den Ansturm vorzubereiten und unter anderem eine genaue Einkaufsplanung zu machen, um Engpässe und Überraschungen wie in diesem Jahr möglichst zu vermeiden“, raten die Experten des PV-Marketplace PVExchange.

Autor: Pablo Santiago

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